Schützenstraße 10
59071 Hamm
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt, die im Schichtdienst oder an Feiertagen arbeiten. Die Berechnungsgrundlage für Nachtzuschläge, die zum Stundenlohn hinzukommen, ist der Mindestlohn. Auch für Urlaubs- und Feiertage muss – so die Erfurter Richter – der Mindestlohn (inzwischen 8,84 €/Stunde) gezahlt werden.
Eine langjährige Montagekraft stritt mit ihrem Arbeitgeber um die Bezahlung eines Feier- und eines Urlaubstags sowie um die Zahlung des Nachtarbeitszuschlags. Der Arbeitgeber hatte 2015 den Januarlohn auf der Basis des vereinbarten Stundenlohns nebst einem von ihm als „Zulage nach dem MiLoG“ bezeichneten Zuschlag abgerechnet. Die Arbeitnehmerin erhielt so exakt den Mindestlohn. Für Feier- und Urlaubstage zahlte der Arbeitgeber nur den vereinbarten Stundenlohn. Den Nachtarbeitszuschlag berechnete er auf der Basis des vereinbarten Stundenlohns, damit lag der für die Nachtarbeit gezahlte Stundenlohn über dem Mindestlohn. Das wollte die klagende Mitarbeiterin nicht hinnehmen.
Das BAG hat ihr jetzt Recht gegeben.Es hat jetzt entschieden, dass der gesetzliche Mindestlohn die Berechnungsgrundlage für den tariflichen Nachtzuschlag (25%) und das Urlaubsentgelt sowie den Feiertagslohn ist. Der Arbeitgeber kann also nicht geltend machen, der Mindestlohn werde durch die Zahlung eines Nachtzuschlags zum vereinbarten Stundenlohn erfüllt. Der Nachtarbeitszuschlag darf nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden.
BAG, Urt. v. 20.09.2017 – 10 AZR 171/16
Pressemitteilung Nr. 40/17