Schützenstraße 10
59071 Hamm
Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hat klargestellt, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht pfändbar sind, soweit sie sich in einer üblichen Höhe bewegen. Das gilt aber – so die Erfurter Richter – nicht für Schicht-, Samstags- oder Vorfestarbeit.
Eine Arbeitnehmerin befand sich in der sog. Wohlverhaltensphase ihrer Privatinsolvenz. Deshalb führte die Arbeitgeberin die pfändbaren Teile ihres Einkommens an den Treuhänder ab. Die Betroffene war der Meinung, alle in ihrem Monatslohn enthaltenen (oben genannten) Zulagen, seien unpfändbar, sodass ihr Arbeitgeber (eine Sozialstation) sie nicht hätte an den Treuhänder abführen dürfen. Die Arbeitnehmerin verklagte ihre Arbeitgeberin daher auf Zahlung aller Zulagen von insgesamt 1.144,91 €.
Das BAG hat ihr – teilweise – Recht gegeben. Dabei haben die Erfurter Richter danach unterschieden, ob der Gesetzgeber bei den entsprechenden Tätigkeiten bzw. Arbeitszeiten eine besondere Erschwernis sieht oder nicht. Das gilt für Nachtarbeit, weil bei ihr nach § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) Zulagen zu zahlen oder ein besonderer Freizeitausgleich zu gewähren ist, und für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Letztere stehen unter besonderem Schutz und § 9 Abs. 1 ArbZG ordnet für sie ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Zudem sind diese Zulagen – auch darauf stellt das BAG ab – im bestimmten Rahmen nach § 3b Einkommensteuergesetz steuerfrei.
Gesetzliche Regelungen die zeigen, dass Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeiten vom Gesetzgeber ebenso als besonders beschwerlich angesehen werden, gibt es nicht. Deshalb sind die entsprechenden Zulagen nach Meinung des BAG pfändbar.
Für Arbeitnehmer, die sich in einem Verbraucherinsolvenzverfahren befinden, kann es deshalb interessant sein, sich einen Job zu suchen, in dem sie häufig nachts oder an Sonn- oder Feiertagen arbeiten.
BAG, Urt. v. 23.08.2017 – 10 AZR 859/15
Pressemitteilung Nr. 34/17