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59071 Hamm
Die Pflegekommission hat sich darauf geeinigt, die Mindestlöhne in der Altenpflege ab dem 01.09.2022 in 3 Schritten deutlich anzuheben. Erhöht werden soll auch die Anzahl der Urlaubstage.
Aktueller Mindestlohn in der Altenpflege
Der Mindestlohn für Fachkräfte in der Altenpflege wurde zum Juli 2021 eingeführt. Die dies regelnde Pflegemindestlohn-Verordnung gilt noch bis zum 30.04.2022. Danach sind Stundenlöhne von derzeit 15,00 € für Pflegefachkräfte, 12,50 € für qualifizierte Pflegehilfskräfte und 12,00 € für Pflegehilfskräfte verpflichtend. Sie erhöhen sich zum 01.04.2022 auf 15,40 €, 13.20 € und 12,55 €.
Neuer Pflegemindestlohn:
Die Pflegekommission hat in ihren Beratungen daran festgehalten, dass die Löhne in der Pflege sich nach den bisherigen Qualifikationsstufen richten. Ab September 2022 sollen die Stundenlöhne für Pflegefachkräfte auf 17,10 €, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 14,60 € und für Pflegehilfskräfte auf 13,70 € erhöht werden. Neben diesen noch im laufenden Jahr anstehenden Erhöhungen hat sich die 5. Pflege- kommission für weitere Anhebungen der Mindestlöhne in der Altenpflege zum 01.05.2023 (17,65 € / 14,90 € / 13,90 €) und zum 01.12.2023 (18,25 € / 15,25 € / 14,15 €) ausgesprochen.
Änderungen beim Urlaub
Darüber hinaus hat die Pflegekommission die Anhebung des Urlaubsanspruchs von Beschäftigten in der Altenpflege empfohlen. Sie sollen sich künftig über den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 4 Wochen im Kalenderjahr hinaus für 2022 unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche 7 zusätzliche Urlaubstage und für die Jahre 2023 und 2024 jeweils 9 Tage betragen. Beschäftigte in der Altenpflege sollen also bei einer 5-Tage-Woche künftig 27 bzw. 29 Urlaubstage bekommen.
Der nächste Schritt:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales will die Vorschläge der Pflegekommission aufgreifen und auf deren Grundlage eine neue Verordnung erstellen. Dann werden die von der Kommission empfohlenen Mindestlöhne für die Altenpflege ebenso wie der Anspruch auf mehr Urlaub für alle Einrichtungen und Betriebe in der Altenpflege allgemeinverbindlich. Wie bisher wird auch die neue künftige Verordnung Ansprüche von Beschäftigten in der Altenpflege, die über die Mindestvorgaben hinausgehen, unberührt lassen. Wer also bisher schon weitergehende Ansprüche aufgrund seines Arbeitsvertrages oder aus einem Tarifvertrag besitzt, behält diese.