Schützenstraße 10
59071 Hamm
Der Gesetzgeber hat jetzt endlich die Rechte von Beschäftigten im betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gestärkt.
Wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen am Stück oder insgesamt 6 Wochen arbeitsunfähig sind, soll der Arbeitgeber mit dem Betriebs- oder Personalrat (bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung) im Einverständnis und unter Beteiligung des betroffenen Beschäftigten klären, wie dessen Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und wie und mit welchen Leistungen bzw. Hilfen des Arbeitgebers einer weiteren Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und so der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Wie genau dies geschehen soll, ist in § 167 Abs. 2 SGB XI festgelegt, diese Regelung ist für den Arbeitgeber verpflichtend. Wen der Arbeitgeber von sich aus am BEM beteiligen muss, ist dort ebenfalls genau geregelt. Bisher konnte der betroffene Arbeitnehmer aber nicht verlangen, dass ihn jemand zum BEM Gespräch begleiten darf. Das hat der Gesetzgeber jüngst mit Wirkung zum 10.06.2021 geändert.
Seitdem können die Beschäftigten verlangen, dass sie zum BEM-Gespräch „eine Vertrauensperson eigener Wahl“ begleitet. Das hatten die Arbeitsgerichte bisher zum Teil anders gesehen. Durch die Gesetzesänderung steht jetzt fest, dass die Beschäftigten das Recht haben, eine von ihnen ausgewählte Vertrauensperson zum gesamten BEM hinzuzuziehen. Vertrauenspersonen können z. B. ein Ehe- oder Lebenspartner, ein Verwandter, Bekannter aber auch ein Arzt oder ein Rechtsanwalt sein. Sie können nicht nur an allen BEM-Gesprächen teilnehmen, sondern haben dort auch ein Rederecht und dürfen zudem Einblick in alle BEM-Unterlagen nehmen. Das bedeutet, sie können die Protokolle der Sitzung, Stellungnahmen der BEM-Beteiligten, ärztliche Befundberichte und alle anderen Dokumente, die Grundlage es BEM-Verfahrens sind, einsehen