Schützenstraße 10
59071 Hamm
Ein Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, sich „seine“ Personalakte im Beisein eines Betriebsratsmitglieds anzusehen. Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hat jetzt entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei einer solchen Einsicht in die Personalakte nicht automatisch einen Rechtsanwalt hinzuziehen darf.
Ein Lagerist war schriftlich ermahnt worden. Daraufhin hat er bei seiner Arbeitgeberin beantragt, die Personalakte gemeinsam mit seiner Anwältin einsehen zu dürfen. Die Arbeitgeberin hatte dies unter Hinweis auf Ihr Hausrecht abgelehnt. Allerdings hatte sie ihrem Arbeitnehmer gleichzeitig erlaubt, die Personalakte zu kopieren. Das war ihm nicht genug und er klagte.
Vor dem BAG hat er jüngst damit keinen Erfolg gehabt. Die Erfurter Richter verwiesen darauf, dass der Betroffene sich von seiner Anwältin auch anhand der Kopien aus der Personalakte hinreichend beraten lassen könne. Die gesetzliche Regelung im Betriebsverfassungsrecht begründet – so die Richter – ausdrücklich nur einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Mitglieds des Betriebsrats zur Einsicht in die Personalakte.
BAG, Urt. v. 12.07.2016 – 9 AZR 791/14
Pressemitteilung Nr. 36/16