BAG: Die Reinigung von Hygienekleidung muss der Arbeitgeber bezahlen

24. Juni 2016

Der Betreiber eines Lebensmittelbetriebs muss nach der jüngsten Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) die gesetzlich vorgeschriebene Hygienekleidung nicht nur anschaffen, sondern auch auf eigene Kosten reinigen.

 

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der in einem Schlachtbetrieb arbeitet. Die für die Tätigkeit vorgeschriebene weiße Hygienekleidung bezahlte der Arbeitgeber. Er ließ die Kleidung auch reinigen, behielt dafür aber monatlich 10,23 € vom Nettolohn des Arbeitnehmers ein. Das wollte dieser nicht hinnehmen.

 

Nach Meinung der Erfurter Richter gilt hier der allgemeine Grundsatz, dass derjenige die Reinigung bezahlen muss, in dessen Interessen sie erfolgt. Weil bei Lebensmittelverarbeitung der Betreiber des Betriebs gesetzlich verpflichtet ist, für eine geeignete und saubere Arbeitskleidung zu sorgen, liegt die Reinigung der Kleidung in seinem Interesse, so das BAG. Deshalb muss ein Arbeitgeber in solchen Betrieben dem Arbeitnehmer die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitskleidung nicht nur zur Verfügung stellen, sondern er muss auch für deren Wäsche sorgen und deshalb die hierdurch entstehenden Kosten tragen.

 

Der Arbeitgeber behielt hier also zu Unrecht monatlich 10,23 € vom Nettolohn des klagenden Arbeitnehmers ein und muss diese nun nachzahlen.

 

Ob dies auch gilt, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer die Reinigungskosten trägt, haben die Erfurter Richter offen gelassen.

 

BAG, Urt. v. 14.06.2016 – 9 AZR 181/15

Pressemitteilung Nr. 31/16

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