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59071 Hamm
Eine Kündigung, die ein Arbeitgeber sonntags in den Briefkasten einwirft, wird erst am folgenden Tag wirksam, so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.
Ein Arbeitgeber hatte eine Kündigung an einem Sonntag, dem letzten Tag der Probezeit, in den Briefkasten seiner Mitarbeiterin eingeworfen. Er meinte, das Arbeitsverhältnis habe zwei Wochen später mit Ablauf der für die Probezeit geltenden Kündigungsfrist geendet. Die Mitarbeiterin hatte die Kündigung erst am Montag aus ihrem Briefkasten genommen und verlangte ihr Gehalt bis zum Monatsende.
Das LAG Schleswig-Holstein gab der Mitarbeiterin Recht. Sie sei – so das Gericht – nicht verpflichtet gewesen, ihren Briefkasten am Wochenende zu leeren.
Weil die Kündigung damit erst am Montag und folglich nach der Probezeit zugegangen war, galt die „normale“ Kündigungsfrist. Deshalb musste der Arbeitgeber noch Gehalt (nach)zahlen.
LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 13.10.2015 – 2 Sa 149/15
(Pressemitteilung Nr. 8/15)