Start der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

7. Oktober 2021
Start der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Seit dem 01.10.2021 gibt es für gesetzlich Versicherte den „gelben“ Ausdruck der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, den sie bisher an die Krankenkassen schicken mussten, nicht mehr. Mit der Einführung der eAU zum 01.10.2021 übermitteln die Arztpraxen die Information jetzt direkt digital an die Krankenkassen.

 

Auch wenn gesetzlich Versicherte den bisher bekannten „gelten Schein“ seit dem 01.10.2021 nicht mehr selbstständig an ihre Krankenkasse schicken müssen, sollten Sie sich in der Anfangszeit vorsorglich noch bei ihrem Arzt bzw. der Praxis erkundigen, ob er/sie über die notwendige Technik verfügt.

 

Für die Vorlagepflicht beim Arbeitgeber bleibt zunächst alles beim Alten. Hier gibt es weiterhin einen echten (papiernen) „Schein“. Arbeitnehmer müssen diese ärztliche Bescheinigung, wenn Sie länger als drei Tage arbeitsunfähig sind, weiterhin ihrem Arbeitgeber vorlegen, es sei denn dieser verlangt schon früher ein entsprechendes Attest, bspw. wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

 

Erst ab Juli 2022 sollen die Arbeitgeber in das elektronische Verfahren einbezogen werden. Erst dann wird es anstelle von bisher vier Papierausdrucken der AU (für Krankenkasse, Arbeitgeber, Arzt und Versicherten) nur noch ein solches Exemplar für die persönlichen Unterlagen der Versicherten geben.

 

Bis dahin empfehlen wir weiterhin, die AU nicht nur per Papier beim Arbeitgeber einzureichen, sondern ihm am besten ein Foto davon (vorab per Mail) zu übermitteln. Bisher kommt es nämlich bei bestimmten Arbeitgebern vor, dass sie behaupten, keine AU erhalten zu haben und dann entweder nicht zahlen oder gar kündigen. Das ist zwar alles nicht rechtens, den Ärger können Beschäftigte sich aber durch eine einfache Mail nebst Foto „ersparen“.

Rat in Hamm und Umgebung

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