BAG: Betriebsräte können keinen eigenen Telefonanschluss und Internetzugang verlangen

29. April 2016
BAG: Betriebsräte können keinen eigenen Telefonanschluss und Internetzugang verlangen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Betriebsräte grundsätzlich auf ein gesetzmäßiges Verhalten ihres Arbeitgebers vertrauen müssen. Deshalb haben sie – so das BAG – normalerweise auch keinen Anspruch auf ein abhörsicheres Telefon oder einen eigenen Internetzugang.

 

Damit hat das BAG die Frage geklärt, ob Betriebsräte von ihren Arbeitgebern fordern können, dass sie ihnen einen „abhörsicheren“ Kommunikationsweg zur Verfügung stellen. Die gesetzliche Regelung (§ 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)) dazu, worauf Betriebsräte Anspruch haben, ist denkbar knapp. Nach Absatz 1 dieser Norm muss der Arbeitgeber alle durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten tragen.

 

Absatz 2 verpflichtet ihn, dem Betriebsrat die für dessen Tätigkeit notwendigen Räume und sachlichen Mittel, aber auch ggf. notwendiges Büropersonal sowie die üblichen Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zu letzteren gehören neben einem Telefonanschluss heute auch ein Internetzugang und eine oder mehrere E-Mail-Adressen.

 

Im nun entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat Angst, der Arbeitgeber könne ihn abhören oder seinen Zugang ins Internet überwachen und ihn so ausspähen. Der Betriebsrat wollte deshalb einen eigenen Telefonanschluss (unabhängig von der bestehenden Telefonanlage) und einen vom Firmennetzwerk getrennten eigenständigen Internetzugang. Beides hat ihm das BAG verweigert.

 

Trotz der Befürchtung des Betriebsrats meint das BAG, der Arbeitgeber müsse ihm einen Telefonanschluss nur im Rahmen des im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationssystems bereitstellen und ihm einen Internetzugang und einen freien E-Mail-Verkehr lediglich über das bestehende Firmennetzwerk ermöglichen.

 

Die Bedenken des Betriebsrats hielt das BAG nicht für stichhaltig. Es ist der Meinung, dass allein die abstrakte Gefahr von missbräuchlichen technisch möglichen Kontrollen durch den Arbeitgeber nicht ausreicht, um mehr als im Betrieb sonst üblich zu fordern. Dahinter steht der Gedanke, dass man sich im Umgang miteinander – nicht nur zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber – auf ein gesetzmäßiges und rechtstreues Verhalten verlassen muss. D. h. natürlich nicht, dass der Betriebsrat bei konkreten Anhaltspunkten für ein unredliches oder gesetzeswidriges Verhalten des Arbeitgebers nicht Anspruch auf einen besonderen Schutz hat. Aber nur dann, wenn es solche konkreten Anhaltspunkte gibt, muss der Arbeitgeber für den Betriebsrat besondere Schutzvorrichtungen schaffen und deren (meist hohen) Kosten tragen.

 

BAG, Urt. v. 20.04.2016 – 7 ABR 50/14

(BAG Pressemitteilung Nr. 18/16)

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