LAG Rheinland-Pfalz: Wer in der ihm als Ausgleich für Überstunden gewährten Freizeit erkrankt, hat Pech

13. Juni 2016

Überstunden werden normalerweise gesondert bezahlt. In manchen Betrieben werden allerdings Arbeitszeitkonten geführt. Das kann mit dem Arbeitnehmer selbst vereinbart werden oder in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag geregelt sein.

 

Dann darf der Arbeitgeber Überstunden auch durch die (einseitige) Anordnung bezahlter Freizeit ausgleichen, Juristen bezeichnen dies als Freizeitausgleich.

 

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz) hatte jetzt zu entscheiden, ob Überstunden auch dann durch einen solchen Freizeitausgleich abgegolten sind, wenn der Arbeitnehmer während der Freistellung erkrankt. Das LAG Rheinland-Pfalz hat dies bejaht, weil ein freigestellter Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) grundsätzlich das Risiko trage, dass er die ihm vom Arbeitgeber gewährte (zusätzliche) Freizeit nicht nach seinen Vorstellungen verbringen kann, etwa weil er erkrankt.

 

Bei einer Erkrankung während des Urlaubs ist das zwar anders, nach Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz sind Urlaub und Freistellung aber nicht zu vergleichen. Beim Urlaub bestimmt das Gesetz speziell für Erkrankungen, dass dem Erkrankten die Urlaubstage erhalten bleiben. Eine derartige gesetzliche Regelung existiert aber für den Ausgleich von Überstunden durch die Gewährung von Freizeit nicht, das macht – so das LAG Rheinland-Pfalz – den Unterschied aus.

 

Auch aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz ergibt sich nach Meinung des LAG Rheinland-Pfalz nichts zu Gunsten von betroffenen Arbeitnehmern. Das Gesetz gibt nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Erkrankung der alleinige Grund dafür ist, dass der Betroffene nicht arbeitet, so das LAG Rheinland-Pflanz. Das sei aber bei einer Erkrankung während der Gewährung von Freizeit als Ausgleich für geleistete Überstunden anders. Dann arbeite der Betroffene nämlich auch deshalb nicht, weil der Arbeitgeber ihn freigestellt habe.

 

LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.11.2015 – 5 Sa 342/15

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