Schützenstraße 10
59071 Hamm
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein kurz unterbrochenes Arbeitsverhältnis bei der Berechnung der Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers so behandelt werden kann, als habe es keine Unterbrechung gegeben. Das setzt voraus, dass die Unterbrechung nur kurz war und dass noch während des ersten Arbeitsverhältnisses dessen (spätere) Fortsetzung vereinbart wird.
Wenn ein Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub nicht vollständig genommen hat, muss der Arbeitgeber die verbleibenden Urlaubstage auszahlen, man spricht von abgelten. Wird das Arbeitsverhältnis später fortgesetzt, werden normalerweise beide Arbeitsverhältnisse beim Urlaub eigenständig behandelt.
Ein Arbeitnehmer hatte sein Arbeitsverhältnis, das am 01. Januar begonnen hatte, zum 30. Juni gekündigt. Noch vorher hatten er und sein Arbeitgeber sich auf eine Fortsetzung ab dem 02. Juli geeinigt. Der Arbeitgeber hat dann am 12. Oktober fristlos gekündigt. Der Arbeitnehmer hat die Kündigung akzeptiert.
Arbeitsvertraglich war ein Jahresurlaub von 26 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche vereinbart. Bis zum 30. Juni hatte der Arbeitnehmer nur Anspruch auf den halben Jahresurlaub. Der Anspruch auf vollen den Jahresurlaub entsteht nämlich erstmals nach einer sechsmonatigen Wartezeit, hier also nach dem 30. Juni.
Der Arbeitgeber hat im Oktober für beide Arbeitsverhältnisse zusammen eine Urlaubsabgeltung für 17 Tage gezahlt. Er ist auf 17 Tage offenen Resturlaub gekommen, weil er seiner Berechnung die getrennt ermittelten Urlaubsansprüche für die Zeit bis zum 30. Juni und für den Zeitraum vom 02. Juli bis zum 12. Oktober zugrunde gelegt hat.
Das BAG war anderer Meinung, weil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits während des noch bestehenden ersten Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde und weil das Arbeitsverhältnis nur kurze Zeit unterbrochen gewesen ist. In einem solchen Fall spielt die Unterbrechung nach Meinung des BAG keine Rolle, so dass die sechsmonatige Wartezeit hier nach dem 30. Juni erfüllt wurde und der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub hat.
BAG, Urt. v. 20.10.2015 – 9 AZR 224/14
(BAG Pressemitteilung Nr. 47/15)