LAG Hessen: Bei stark verschmutzter Arbeitskleidung gehört das Umziehen zur Arbeitszeit

6. Mai 2016
LAG Hessen: Bei stark verschmutzter Arbeitskleidung gehört das Umziehen zur Arbeitszeit

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG Hessen) hat entschieden, dass bei regelmäßig stark verschmutzter Arbeitskleidung das Umziehen vor und nach der Arbeit auch dann zur Arbeitszeit zählt, wenn der Arbeitgeber es nicht vorschreibt.

 

Normalerweise gehört hat Umziehen nur dann zur Arbeitszeit und muss vom Arbeitgeber bezahlt werden, wenn er nicht nur das Tragen der Arbeitskleidung verlangt, sondern auch verschreibt, dass sie nur im Betrieb und nicht auf dem Weg von und zur Arbeit getragen werden darf.

 

Im vom LAG Hessen entschiedenen Fall mussten die Mitarbeiter sich nicht im Betrieb umzuziehen, allerdings mussten sie Schutzkleidung tragen. Sie wurde bei ihrer Arbeit in einem Müllheizkraftwerk sehr stark verschmutzt, deshalb brauchten die Mitarbeiter die Kleidung nach Meinung des LAG Hessen nicht auf ihrem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz – egal ob im eigenen Wagen oder im öffentlichen Verkehrsmitteln – tragen. Das sei aus hygienischen Gründen – so das Hessische LAG – weder ihnen noch etwa den Mitreisenden in Bussen und Bahnen zuzumuten, sodass die Mitarbeiter sich tatsächlich nur im Betrieb umziehen konnten.

 

Weil die Verschmutzung der Schutzkleidung daher nach Auffassung des LAG Hessen das Umziehen im Betrieb notwendig machte, hat es den Arbeitgeber verurteilt, das Umziehen aber auch die Zeit, die der klagende Arbeitnehmer für den zusätzlichen Weg zum Umkleideraum braucht, als Arbeitszeit zu bezahlen.

 

Das Urteil ist rechtskräftig, die Arbeitgeberin hat ihre Verurteilung akzeptiert.

 

LAG Hessen: Urt. v. 23.11.2015 – 16 Sa 494/15

(Pressemitteilung des LAG Hessen Nr. 2/2016 v. 03.05.2016)

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