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59071 Hamm
Wer einen unbefristeten Arbeitsvertrag kündigt um einen befristeten zu schließen, dem droht später oft eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Eine Sperrzeit bekommt nämlich, wer einen bestehenden Vertrag löst und dadurch seine (ggf. auch spätere) Arbeitslosigkeit herbeiführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Das Sozialgericht Speyer (SG Speyer) hat jetzt einen solchen Fall entschieden. Dabei ging es um die Frage, ob der höhere Lohn, den der Betroffene in einem befristeten Arbeitsverhältnis bekam, ein wichtiger Grund dafür war, seinen alten Vertrag zu kündigen. Das Arbeitsamt hatte – wie oft in solchen Fällen – eine Sperrzeit verhängt. Der Betroffene hatte Glück, dem SG Speyer reichte ein um 20 % höherer Lohn und dass sein Weg zur Arbeit deutlich kürzer war (10 km statt 65 km), als wichtiger Grund für die Aufgabe des alten Arbeitsplatzes und den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags aus.
Dennoch ist bei einem Wechsel von einem unbefristeten in einen befristeten Arbeitsvertrag immer Vorsicht geboten. Was die Arbeitsämter und die Sozialgerichte in anderen Fällen als wichtigen Grund für einen Wechsel ausreichen lassen werden und was nicht, lässt sich nur schwer vorhersagen. Das Urteil des SG Speier ist zudem noch nicht rechtkräftig.
Die Entscheidung kann aber auch in einem anderen Zusammenhang von Bedeutung sein. Das betrifft vor allem die Fälle, bei denen in einem neuen (besser dotierten) Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass das Arbeitsverhältnis automatisch nach der Probezeit endet. Manche Arbeitgeber wählen routinemäßig solche Formulierungen. Rechtlich stellt auch die Unterzeichnung eines solchen Vertrags den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses dar. Endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit, kann deshalb auch hier eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen.
Vermeiden kann man dies meist durch ein offenes Gespräch mit dem neuen Arbeitgeber. Wenn Sie ihn auf diese Problematik hinweisen, wird er in der Regel bereit sein, einen unbefristeten Vertrag zu schließen. Er kann – ohne spätere Folgen für das Arbeitslosengeld – mit der üblichen Probezeit, oft sind es 6 Monate, beginnen.
SG Speyer, Urt. v. 17.02.2016 – S 1 AL 63/15