Auch in kleinen Betrieben muss der Chef das Zeugnis nicht immer selbst unterschreiben

16. September 2016
Auch in kleinen Betrieben muss der Chef das Zeugnis nicht immer selbst unterschreiben

Eine Ärztin hatte sich geweigert einer Mitarbeiterin das verlangte Zwischenzeugnis zu geben und war daraufhin verurteilt worden, es mit einem bestimmten Inhalt zu erteilen. Sie tat dies auch, ließ das Zeugnis aber von ihrem Sohn unterschreiben. Er fungierte in der kleinen Praxis als Personalleiter. Auf dem Zeugnis war unter seiner Unterschrift maschinenschriftlich sein Nachname mit dem in Klammern gesetzten Zusatz „Personalleiter“ eingetragen.

 

Die Mitarbeiterin fand das nicht richtig und verlangte von der Ärztin ein von ihr eigenhändig unterschriebenes Zeugnis. Während ihr das Arbeitsgericht Recht gab, war jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein anderer Meinung.

 

Begründet hat es dies damit, dass der Aussteller (Unterzeichner) eines Zeugnisses die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Deshalb – so das LAG – müsste der Arbeitgeber ein Zeugnis aber nicht persönlich unterschreiben und zwar auch nicht in einem kleinen Betrieb oder einer kleinen Arztpraxis mit wenigen Beschäftigten. Auf die Anzahl der Mitarbeiter komme es nicht an, weil es auch in einer kleinen Arztpraxis – genauso wie in einem größeren Betrieb – vernünftige Gründe dafür geben könne, die Aufgaben zu verteilen. In einer Arztpraxis sei es daher möglich sie in ärztliche Tätigkeiten und Personalangelegenheiten aufzuteilen.

 

Das Urteil zeigt, wie findig Arbeitgeber manchmal sind, um ein Zeugnis – wenn sie sich schon gegen dessen Inhalt nicht wehren können – wenigstens nicht unterschreiben zu müssen.

 

LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.06.2016 – 1 Ta 68/16

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