BAG: Keine 40,00 € bei verspäteter Gehaltszahlung

18. Oktober 2018
BAG: Keine 40,00 € bei verspäteter Gehaltszahlung

Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hat jetzt entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei verpäteten Gehaltszahlungen neben Verspätungszinsen nicht auch noch 40,00 € verlangen kann. Das hatte bisher eine Vielzahl von Landesarbeitsgerichten anders gesehen.

 

Der Hintergrund:

In der Bundesrepublik ist am 29.07.2014 in Umsetzung einer EU-Richtlinie (2011/7/EU) eine Regelung (§ 288 Absatz 5 Satz 1 BGB) eingeführt worden, wonach ein zur Zahlung Verpflichteter, der kein Verbraucher ist, seinem Gläubiger bei verspäteter Zahlung nicht nur den diesem entstandenen Schaden (vor allem Zinsschaden) ersetzen, sondern ihm zusätzlich 40,00 € als sog. Verzugskostenpauschale zahlen muss. So sollte die Zahlungsmoral von Unternehmen und anderen Nichtverbrauchern verbessert werden.

 

Allerdings bestimmt das Arbeitsgerichtsgesetz in § 12 a, dass derjenige, der einen Prozess in erster Instanz gewinnt, von seinem Gegner weder eine Entschädigung wegen Zeitversäumnis noch die Erstattung seiner Anwaltskosten verlangen kann. Dennoch waren bisher praktisch alle Landesarbeitsgerichte der Meinung, dass ein Arbeitnehmer bei ganz oder teilweise  verspäteten Lohnzahlungen nicht nur Verspätungszinsen, sondern auch die Zahlung dieser Pauschale verlangen kann und zwar für jeden Monat neu, in dem sein Arbeitgeber nicht pünktlich zahlt.

 

Die Entscheidung des BAG:

Das sieht das BAG in seinem jüngsten Urteil anders. Die Erfurter Richter sind der Auffassung, dass § 12 a des Arbeitsgerichtsgesetzes eine Regelung ist, die Vorrang vor der (neuen) Regelung über die Verzugskostenpauschale aus dem Jahr 2014 hat. Dem stehe das EU-Recht nicht entgegen, weil der deutsche Gesetzgeber mit seiner Gesetzesänderung aus dem Jahr 2014 mehr getan habe, als die einschlägige EU-Richtlinie verlange. Deshalb haben Arbeitnehmer – so das BAG weiter – bei verspäteten Lohnzahlungen keinen Anspruch auf die Zahlung der 40,00 €.

 

BAG, Urt. v. 25.09.2018 – 8 AZR 26/18

Pressemitteilung Nr. 46/18

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