Arbeitsgericht Bonn: Bei Corona-Quarantäne während des Urlaubs wird dieser nicht nachgeholt

30. Juli 2021
Arbeitsgericht Bonn: Bei Corona-Quarantäne während des Urlaubs wird dieser nicht nachgeholt

Wer sich während seines Urlaubs mit Covid-19 ansteckt und deshalb in Quarantäne muss, kann die verlorenen Urlaubstage nicht automatisch nachholen.

 

Hintergrund:

Eine Arbeitnehmerin war während ihres Urlaubs positiv auf Corona getestet worden und musste deshalb aufgrund einer behördlichen Anordnung 5 Tage ihres Urlaubs in Quarantäne verbringen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes lag nicht vor.

 

Sie verlangte von Ihrer Arbeitgeberin später ihr die 5 Tage Urlaub nachzugewähren. Das lehnte die Arbeitgeberin ab. Sie war der Auffassung, eine Infektion mit Corona führe nicht automatisch dazu, dass eine Arbeitsunfähigkeit eintritt.

 

 

Die Entscheidung des ArbG Bonn:

Das ArbG Bonn hat die Klage der Arbeitnehmerin auf Nachgewährung ihrer 5 Urlaubstage abgewiesen.

 

Das Arbeitsgericht hat hier einen Unterschied zu einer Erkrankung während des Urlaubs, die durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt ist, gesehen. Hintergrund ist, dass § 9 Bundesurlaubsgesetz für den Fall einer Erkrankung während des Urlaubs bestimmt, dass die betroffenen Urlaubstage „nachgeholt“ werden können. Im Gesetz ist dies so geregelt, weil der Zweck des Urlaubs, nämlich die Erholung des Arbeitnehmers, während einer Erkrankung nicht „erreicht“ werden kann.

 

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Bonn steht eine Quarantäne infolge einer behördlichen Anordnung einer Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Begründet hat es dies damit, dass eine Erkrankung mit Corona nicht zwingend und unmittelbar eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Hätte der Arbeitnehmer keinen Urlaub, so würde er bei einer leichten Covid-Erkrankung nämlich nicht deshalb nicht arbeiten, weil er dies nicht kann, sondern wegen des der Quarantäne-Anordnung zugrundeliegenden Infektionsschutzes.

 

 

Bedeutung:

Wer während seines Urlaubs an Covid-19 erkrankt, sollte – wenn spürbare Symptome vorliegen – zum Arzt gehen und sich „krankschreiben“ lassen. Dann muss der Arbeitgeber ihm die Urlaubstage „gutschreiben“ und später gewähren.

 

ArbG Bonn: Urt. v. 07.07.2021 – 2 Ca 504/21
Pressemitteilung vom 23.07.2021

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