Schützenstraße 10
59071 Hamm
Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hat entschieden, dass jemand, der arbeitsunfähig erkrankt ist, grundsätzlich nicht zu einem Personalgespräch in den Betrieb kommen muss.
Der Kläger jenes Prozesses war zuletzt nicht mehr als Krankenpfleger sondern – nach einem längeren unfallbedingten Ausfall – als medizinischer Dokumentationsassistent für seine Arbeitgeberin tätig. Während dieser Zeit erkrankte er von November 2013 bis Mitte Februar 2014.
Am 18.12.2013 bat ihn seine Arbeitgeberin zu einem Personalgespräch am 06.01.2014 und zwar „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“. Der Mitarbeiter erschien unter Hinweis auf seine ärztlich bescheinigte Erkrankung nicht. Die Arbeitgeberin gab aber keine Ruhe und lud ihn für den 11.02.2014 erneut zu einem Gespräch. Der Mitarbeiter ging abermals unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit nicht hin und erhielt eine Abmahnung, gegen die er klagte.
Wie schon die Vorinstanzen gab auch das BAG seiner Klage statt, weil ein erkrankter Arbeitnehmer – so die Erfurter Richter – grundsätzlich nicht im Betrieb erscheinen und ein Personalgespräch führen muss.
Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung, weil sich das BAG darin erstmals mit dieser Frage befasst hat. In ihrem Urteil betonen die Richter aber, dass es Ausnahmen gibt. Dabei weisen sie auch darauf hin, dass es einem Arbeitgeber nicht verboten ist, Kontakt zu einem erkrankten Arbeitnehmer aufzunehmen, um sich mit ihm über die Möglichkeit seiner weiteren Beschäftigung nach seiner Gesundung auszutauschen und zwar schriftlich oder telefonisch. Das gilt aber – so das BAG – nur, wenn der Arbeitgeber ein besonderes Interesse an der Klärung dieser Frage hat.
Allerdings soll es Konstellationen geben, in denen – hier lassen sich die Erfurter Richter eine Hintertür für künftige Fälle offen – der Mitarbeiter in den Betrieb kommen muss. Voraussetzung dafür ist aber, dass ein persönliches Gespräch ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist und dass der Arbeitnehmer nicht so krank ist, dass er nicht in den Betrieb kommen kann.
BAG Urt. v. 02.11.2016 – 10 AZR 596/15
Pressemitteilung Nr. 59/16