Schützenstraße 10
59071 Hamm
Arbeitgeber dürfen nach einer Grundsatzentscheidung des BAG in der Corona-Pandemie PCR-Tests anordnen.
Hintergrund:
Die Bayerische Staatsoper hat zu Beginn der Spielzeit 2020/21 zum Schutz vor Ansteckungen ihrer Beschäftigten neben anderen Maßnahmen die Durchführung von PCR-Tests angeordnet. Das Konzept war unter Mitwirkung des Instituts für Virologie der Technischen Universität München und dem Klinikum Rechts der Isar entwickelt worden. Es umfasste die Einteilung der Beschäftigten in Risikogruppen und die Verpflichtung zur Durchführung von PCR-Tests – je nach Gruppe – in unterschiedlichen Zeitabständen.
Die Flötistin sollte als Orchestermusikerin zunächst wie alle Beschäftigten bei Beginn der Spielzeit einen negativen PCR-Test vorlegen. Die Klägerin lehnte dies ab, obwohl die Bayerische Staatsoper hierfür – auch ihr – kostenlose PCR-Tests angeboten hatte. Sie hätte sich auch woanders testen lassen und das (negative) Test-Ergebnis vorlegen können.
Wegen der Ablehnung der Mitarbeiterin durfte sie nicht an Aufführungen und Proben teilnehmen und das Haus nicht betreten. Gehalt wurde ihr für die Zeit von Ende August bis Ende Oktober 2020 nicht gezahlt. Ab Ende Oktober legte die Betroffene dann – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – die Test-Ergebnisse eines Testzentrums vor.
Die Mitarbeiterin hat auf Zahlung des Gehalts für den Zeitraum von Ende August bis Ende Oktober 2020 geklagt. Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte beim BAG keinen Erfolg.
Die Entscheidung des BAG:
Die Erfurter Richter begründeten ihre Entscheidung mit der Fürsorgepflicht von Arbeitgebern auch gegenüber ihren übrigen Mitarbeitern. Deshalb könnten – so das BAG – Arbeitgeber Weisungen erteilen, um Leben und Gesundheit zu schützen. Das gelte in der Pandemie auch für die Weisung, PCR-Tests durchzuführen Der mit der Durchführung der Tests verbundene geringe Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sei verhältnismäßig und deshalb von Betroffenen hinzunehmen.
Da die Anweisung der Staatsoper infolge dessen rechtmäßig gewesen sei, habe die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr eingeklagte Vergütung.
Bedeutung:
Auch wenn die Corona-Pandemie aktuell abebbt, wird das Urteil künftig wohl Auswirkungen für Tausende von Arbeitnehmern haben, wenn im Herbst – wie aktuell von Fachleuten prognostiziert – die Zahlen der Corona-Infektionen in Deutschland wieder steigen sollten.
BAG, Pressemitteilung Nr. 21 vom 01.06.2022