BAG: Ein Praktikum ist keine Probezeit

1. Dezember 2015

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein vorangegangenes Praktikum nicht auf die Probezeit eines anschließenden Berufsausbildungsverhältnisses angerechnet wird.

 

Der Hintergrund:

 

Ein Auszubildender hatte seine Ausbildung am 01.08.2013 begonnen. Zuvor hatte er beim Ausbilder ein mehrmonatiges Praktikum gemacht. Im Vertrag über die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann war eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart.

 

Der Ausbilder kündigte im letzten Monat der Probezeit. Der Auszubildende war der Meinung, das Praktikum sei auf die Ausbildung anzurechnen, sodass die Probezeit bei Ausspruch der Kündigung bereits abgelaufen gewesen sei. Darauf hat er auch seine Klage gegen die Kündigung gestützt.

 

Die Entscheidung:

 

Das BAG hat die Klage abgewiesen, weil § 20 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes verlangte, dass jedes Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt. Die Beteiligten können – so das BAG – lediglich vereinbaren, wie lang die Probezeit ist. Die Probezeit soll beiden Vertragspartnern ausreichend Gelegenheit geben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies sei – so das BAG weiter – nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen speziellen Pflichten möglich. Deshalb könne das Praktikum unabhängig von seinem Inhalt und seiner Zielsetzung nicht auf die Probezeit des Berufsausbildungsverhältnisses angerechnet werden.

 

Das BAG hat auch noch darauf hingewiesen, dass nicht einmal ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis auf die Probezeit des Berufsausbildungsverhältnisses angerechnet werden kann.

 

BAG, Urt. v. 19.11.2015 – 6 AZR 844/14

(Pressemitteilung Nr. 59/15)

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