BAG: Wahlvorschläge für eine Betriebsratswahl können bis 24 Uhr abgegeben werden

18. August 2021
BAG: Wahlvorschläge für eine Betriebsratswahl können bis 24 Uhr abgegeben werden

Bei einer Betriebsratswahl legt der Wahlausschuss fest, bis wann Wahlvorschläge bei ihm eingereicht werden können. Werden dabei nur ein bestimmter Tag, aber keine Uhrzeit vorgegeben, müssen alle Vorschläge berücksichtigt werden, die bis 24 Uhr in den Briefkasten des Wahlvorstandes eingeworfen werden.

 

 

Hintergrund:

 

In einem Rechtsstreit vor dem BAG wurde um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl eines IT-Dienstleistungsunternehmens gestritten. Das Wahlverfahren für die 207 Beschäftigten begann am 04.07.2018, die Wahl selbst fand am 06.09.2018 statt.

 

Der Wahlvorstand hatte festgelegt, dass Kandidatenvorschläge bei ihm innerhalb einer zweiwöchigen Einreichungsfrist bis zum 18.07.2018 eingereicht werden konnten. An der Wahl sollte auch eine Liste „für Dich & B“ teilnehmen. Nominierungen für die Liste wollten zwei Wahlberechtigte am letzten Tag der Einreichungsfrist gegen 21 Uhr beim Wahlvorstand abgeben. Zu diesem Zeitpunkt war aber niemand anwesend. Daraufhin wurde die Vorschlagsliste nach den Angaben der beiden Wahlberechtigten eine Stunde später in den Briefkasten der im Schreiben des Wahlvorstands angegebenen Adresse eingeworfen.

 

Die Liste wurde vom Wahlvorstand nicht berücksichtigt, weil er sie erst am 19.07.2018, also einen Tag nach dem Einwerfen in den Briefkasten, zur Kenntnis genommen hat, die Liste „für Dich & B“ nahm deshalb nicht an der Betriebsratswahl teil.

 

Eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft hat die Wahl später mit der Begründung angefochten, die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen sei am 18.07.2018 erst um 24 Uhr abgelaufen, sodass der Wahlvorstand die Liste „für Dich & B“ zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen habe. Ergänzend hatte die Gewerkschaft geltend gemacht, dem Wahlvorstand sei zudem bekannt gewesen, dass die entsprechende Liste noch an diesem Tag eingereicht werden sollte.

 

Das Landesarbeitsgericht München hat den Antrag auf Wahlanfechtung abgewiesen. Die Gewerkschaft hat der dagegen Beschwerde eingelegt.

 

 

 

Die Entscheidung des BAG:

 

Das BAG hat den Beschluss des LAG München aufgehoben und die Sache in seinem am 27.07.2021 veröffentlichten Beschluss an das LAG zurückverwiesen. Dabei hat es dem LAG München aufgegeben zu klären, wann die Liste in den Briefkasten eingeworfen worden sei, denn der Wahlausschuss hätte – so das BAG – alle bis 24 Uhr vorgelegten Listen zur Wahl zulassen müssen.

 

Begründet hat das BAG dies damit, dass man wenn vom Wahlvorstand keine Uhrzeit für die Einreichung von Wahlvorschlägen, sondern nur ein Tag festgelegt werde, normalerweise davon ausgehen dürfe,

 

„dass der Wahlvorstand Vorkehrungen trifft, die eine Einreichung von Wahlvorschlägen bis 24 Uhr zulassen“.

 

Nach Meinung des BAG muss ein Wahlvorstand die Einreichung von Wahlvorschlägen nicht bis Mitternacht und damit über das Ende der betrieblichen Arbeitszeit hinaus zulassen, das muss er dann aber zumindest ausreichend deutlich machen.

 

 

Bedeutung:

Für Betriebsratswahlen bedeutet dies, dass Wahlvorstände sinnvollerweise nicht nur einen Tag, sondern auch eine feste Uhrzeit als Frist für die Abgabe von Wahlvorschlägen vorgeben sollten. Wird dies einmal vergessen, muss der Wahlvorstand sicherstellen, dass der Briefkasten unter der von ihm angegebenen Anschrift für die Vorlage von Wahlvorschlägen um 24 Uhr geleert und die Leerung dokumentiert wird, damit später überprüft werden kann, ob ein darin außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit eingeworfener Wahlvorschlag noch rechtzeitig eingegangen ist oder nicht.

 

 

BAG, Beschl. v. 28.04.2021 – 7 ABR 10/20

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