BAG: Weniger Urlaub bei Kurzarbeit

6. Dezember 2021
BAG: Weniger Urlaub bei Kurzarbeit

Bei Kurzarbeit Null verringert sich nach dem jüngsten Urteil des BAG der Jahresurlaub. Es hat entschieden, dass der Wegfall einzelner Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit bei dessen Berechnung zu berücksichtigen ist.

 

 

Hintergrund:

 

Eine Mitarbeiterin arbeitete 3x wöchentlich als Verkaufshilfe. Bei einer 6-Tage-Woche hätte sie nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrags – bei einer Vollzeitbeschäftigung – jährlich Anspruch auf einen Erholungsurlaub von 28 Werktagen gehabt. Da die Mitarbeiterin eine 3-Tage-Woche hatte, ergab sich ein Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen.

 

Wegen der Reduzierung des Arbeitsanfalls aufgrund der Corona Pandemie führte die Arbeitgeberin Kurzarbeit ein. Dazu vereinbarte sie mit der Mitarbeiterin unter anderem, dass diese in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 nicht zu arbeiten brauchte und dass sie in den Monaten November und Dezember nur an insgesamt 5 Tagen arbeiten musste.

 

Angesichts der aufgrund der Kurzarbeit entstandenen Arbeitsausfälle berechnete die Arbeitgeberin den Urlaubsanspruch der Mitarbeiterin für das Jahr 2020 neu und kam zu dem Ergebnis, dass der Mitarbeiterin nur ein Jahresurlaub von insgesamt 11,5 Arbeitstagen zustand.

 

Das mochte die Mitarbeiterin nicht hinnehmen. Sie verlangte die Gewährung von 14 Urlaubstagen, weil sie der Auffassung war, die eingeführte Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf den Umfang ihres Jahresurlaubs. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, woraufhin sie klagte.

 

 

Die Entscheidung des BAG:

 

Die Erfurter Richter haben zu Lasten der Beschäftigten entschieden und waren der Auffassung, dass sie keinen Anspruch auf weitere 2,5 Urlaubstage für das Kalenderjahr 2020 hatte.

 

Begründet haben die Richter dies damit, dass die aufgrund einer – wie hier – einzelvertraglich vereinbarten Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage nicht mit Zeiten gleichzusetzen sind, an denen der Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen. Dies sei – so das BAG weiter – weder im nationalen Recht noch im Recht der EU so geregelt.

 

Diese Entscheidung kommt nicht ganz überraschend, denn schon der europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Vergangenheit entschieden, dass Urlaubsansprüche für Zeiten gekürzt werden können, in denen ein Arbeitnehmer tatsächlich gar nicht tätig gewesen ist.

 

 

Bedeutung:

 

Das BAG hat hier eine rechtliche Lücke geschlossen, weil diese Frage gesetzlich nicht geregt ist.

 

Wichtig ist aber, dass eine Kürzung des Urlaubsanspruchs von Beschäftigten wegen Kurzarbeit nur erfolgen kann, wenn die Kurzarbeit rechtlich wirksam eingeführt worden ist.

 

BAG, Urt. v. 30.11.2021 – 9 AZR 225/21

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