Bundessozialgericht: Sturz im Homeoffice ist Arbeitsunfall

14. Dezember 2021
Bundessozialgericht: Sturz im Homeoffice ist Arbeitsunfall

Das Bundessozialgericht hat jetzt entschieden, dass auch ein Sturz wäh- rend der Arbeit im Homeoffice als sog. Berufsunfall versichert ist, so dass die Berufsgenossenschaft eintreten muss.

 

 

Hintergrund:

 

Ein im Außendienst tätiger Gebietsverkaufsleiter erledigte seine mit der Außendiensttätigkeit verbundenen Verwaltungsaufgaben aus seinem Büro im eigenen Haus. Das Büro befand sich oberhalb der Wohnräume und war über eine Wendeltreppe erreichbar. Im Herbst 2018 stürzte er auf dieser Wendeltreppe auf dem Weg von den Wohnräumen ins Homeoffice und fiel die Treppe herunter. Seine Frau fand ihn bewusstlos mit einem Brustwirbeltrümmerbruch.
Die zuständige Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Der Verkaufsleiter klagte dagegen.
Während das Sozialgericht Aachen seiner Klage stattgegeben hat, hat sie das Landesso- zialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) abgewiesen. Das LSG war der Auffassung, die Be- nutzung der Treppe sei weder auf einem „Betriebsweg“ erfolgt noch auf dem Weg zur Ar- beit. Vielmehr – so das LSG weiter – habe sich der Sturz „im häuslichen Wirkungskreis“ ereignet und sei deshalb kein „Berufsunfall“.
Das hat der Verletzte nicht hingenommen.

 

 

Die Entscheidung des BSG:

 

Das BSG hat dem Kläger Leistungen der Unfallversicherung zugesprochen. Dabei kann es sich je nach den Unfallfolgen um Behandlungskosten oder auch Rentenzahlungen han- deln.
Begründet haben die Kasseler Richter dies damit, dass zwischen der Benutzung der Trep- pe und der Arbeit ein enger Zusammenhang bestanden habe, weil der Verkaufsleiter seine Arbeit hätte aufnehmen wollen. Von dieser – so das Gericht – „objektiven Handlungsten- denz“ hänge ab, ob es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall gehandelt habe oder nicht.

 

 

Bedeutung:

 

Das BSG hat betont, dass dies unabhängig von der Gesetzesänderung zum 18.06.2021 gelte und auch vorher schon gegolten habe. Nach der gesetzlichen Neuregelung besteht Unfallschutz im Homeoffice nämlich „in gleichem Umfang wie bei der Ausübung der Tätig- keit auf der Unternehmensstätte“. Arbeitnehmer im Homeoffice genießen daher – in der Regel – auf den Wegen zum und vom eigenen Schreibtisch weg den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

BSG, Urt. v. 08.12.2021 – B 2 U 4/21 R

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