Die aufgrund der Covid-Pandemie bestehenden Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld werden im Wesentlichen bis zum 31.03.2022 verlängert. Das bedeutet:
- Auch in den nächsten 3 Monaten besteht die Möglichkeit bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld zu bekommen.
- In Kraft bleiben auch die Sonderregelungen für den einfacheren Erhalt von Kurzarbeitergeld:
Es kann schon in Anspruch genommen werden, wenn mindestens 10 % der Belegschaft des Betriebs von Kurzarbeit betroffen sind (normal: 1/3), der Abbau von negativen Arbeitszeitsalsen ist weiterhin keine Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld.
- Leiharbeitnehmer können auch künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
- Auf das Kurzarbeitergeld werden keine Vergütungen aus einer geringfügigen Beschäftigung angerechnet.
- Bei längerer Kurzarbeit erhöhen sich die Leistungssätze wie bisher (nach 4-monatigem Bezug von Kurzarbeitergeld erhöht es sich auf 70 % der Nettolohndifferenz (bzw. 77 %, wenn ein Kind im Haushalt lebt), ab dem 7. Bezugsmonat sind es dann 80 bzw. 87 %).
- Anspruchsberechtigt sind auch Beschäftigte, die erstmals seit April 2021 in Kurzarbeit gehen mussten.
Pressemitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 15.12.2021