EuGH beschränkt das Kündigungsrecht der Kirchen

17. September 2018
EuGH beschränkt das Kündigungsrecht der Kirchen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Kündigung eines leitenden Mitarbeiters durch einen katholischen Arbeitgeber wegen einer Wiederheirat nach einer Scheidung eine verbotene Diskriminierung darstellen kann, dann ist die Kündigung unwirksam.

 

Der Chefarzt der Abteilung „Innere Medizin“ eines katholischen Krankenhauses hatte sich von seiner ersten Ehefrau, die er kirchlich geheiratet hatte, scheiden lassen und später – ohne dass die erste Ehe für nichtig erklärt worden war – seine jetzige Ehefrau standesamtlich geheiratet.

 

Seine Arbeitgeberin war der Meinung durch seine Wiederheirat habe der Chefarzt das Sakrament der Ehe verletzt. Damit habe er – sodass das Krankenhaus – gegen die Loyalitätspflichten aus seinem Anstellungsvertrag verstoßen, dieser verwies nämlich auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse. Danach stellte die Eingehung einer nach kirchlichem Recht ungültigen Ehe durch einen leitend tätigen katholischen Beschäftigten einen schwerwiegenden – zur Kündigung berechtigenden – Loyalitätsverstoß dar. Deshalb hatte das Krankenhaus dem Chefarzt gekündigt.

 

Der Chefarzt sah das anders und hat gegen seine Kündigung geklagt. Er hatte zunächst in allen Instanzen – auch beim Bundesarbeitsgericht (BAG) – gewonnen. Das vom Krankenhaus angerufene Bundesverfassungsgericht (BVerfG) war allerdings anderer Meinung als das BAG, hob dessen Urteil auf und verwies das Verfahren an das BAG zurück.

 

Das BAG hielt sein erstes Urteil für nichtig und hat dem EuGH deshalb die Frage vorgelegt, ob es wegen der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie grundsätzlich verboten ist, einen Arbeitnehmer wegen seiner Religion oder seiner Weltanschauung zu diskriminieren. Damit verbunden war die Frage, ob es Kirchen oder anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, erlaubt sein kann, von ihren Beschäftigten zu verlangen, dass sie die sich daraus ergebenden Vorgaben beachten, sodass ihnen gekündigt werden kann, wenn sie dies nicht tun.

 

Die Luxemburger Richter haben nun festgestellt, dass die Kündigung des Chefarztes eine verbotene Diskriminierung im Sinne der erwähnten Richtlinie sein kann. Dazu haben sie auch darauf hingewiesen, dass andere Beschäftigte, die ähnliche Aufgaben hätten, nicht katholisch seien und deshalb nicht dieselben Loyalitätsanforderungen erfüllen müssten, wie der betroffene Chefarzt. Dies spricht nach Auffassung des EuGH für eine – die Kündigung unwirksam machende – Diskriminierung.

 

Das BAG muss deshalb nun prüfen, ob die Religion für die vom Chefarzt ausgeübte Tätigkeit von maßgeblicher Bedeutung ist. Dabei wird das BAG, so der EuGH, auch das besondere Selbstbestimmungsrecht der Kirchen beachten müssen. Es spricht allerdings viel dafür, dass die damalige Kündigung – gemessen an diesen Maßstäben – unwirksam ist.

 

EuGH, Urt. v. 11.09.2018

Pressemitteilung Nr. 127/2018 des EuGH vom 11.09.2018

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