EuGH: Urlaub ist vererblich

20. November 2018
EuGH: Urlaub ist vererblich

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat entschieden, dass der Anspruch auf Urlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt, sondern den Erben „auszuzahlen“ ist.

 

Der Hintergrund:

Ein Arbeitnehmer der Stadt Wuppertal verstarb, wobei ihm noch nicht genommene Urlaubstage zustanden. Verstorben – ohne seinen ganzen Urlaub genommen zu haben – ist auch ein Arbeitnehmer eines privaten Arbeitgebers. Beide Witwen wollten sich als Erben den nicht genommenen Urlaub ihrer verstorbenen Ehemänner auszahlen lassen. Beiden wurde dies verweigert. Beide klagten dagegen bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG).

 

Dies fragte den EuGH, ob mit dem Tod ein finanzieller Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs entstanden ist, der in die Erbmasse fällt, sodass die Erben die Auszahlung des nichtgenommenen Urlaubs verlangen könnten.

 

Die Entscheidung des EuGH:

Der EuGH hat dies bejaht. Er weist darauf hin, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht (RL-2003/88/EG vom 4.11.2003) nicht untergeht, sodass der ehemalige Arbeitgeber des Verstorbenen dessen Erben eine finanzielle Vergütung für den nichtgenommenen Urlaub zahlen muss.

 

Der EuGH hat darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf die Erben übergehe, obwohl nach dem Tod des Arbeitnehmers der Zweck des Urlaubs, die Erholung, nicht mehr erreicht werden könne, so hatte das BAG argumentiert. Die Luxemburger Richter haben dies anders gesehen und ihre Auffassung damit begründet, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub durch das Unionsrecht als wesentlicher Grundsatz des Sozialrechts garantiert werde und in der Charta der Grundrechte der EU als Grundrecht verankert sei. Dieser Anspruch enthält – so der EuGH – auch eine finanzielle Komponente, denn der Arbeitnehmer hätte während seines Urlaubs Anspruch auf seine Vergütung und folglich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf die Auszahlung der finanziellen Vergütung, die auf die am Ende des Arbeitsverhältnisses noch offenen Urlaubstage entfalle. Dieser (finanzielle) Anspruch geht nach Auffassung der Luxemburger Richter auf die Erben über.

 

Die Bedeutung:

Wenn eine nationale Regelung zum Urlaubsrecht – wie das nach Auffassung des BAG beim deutschen Recht der Fall ist – keine im Einklang mit dem Unionsrecht stehende Auslegung zulässt, haben die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers dennoch Anspruch auf die Auszahlung des Urlaubs. Sie können sich in diesem Fall unmittelbar auf die Charta der EU berufen. Das nationale Recht kann folglich einen Anspruch der Erben auf die Auszahlung des restlichen Urlaubs eines Verstorbenen nicht endgültig ausschließen.

 

EuGH, Urt. v. 06.11.2018 – C-569/16 und C-570/16

Pressemitteilung Nr. 162/18

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