Gesetzliche Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung

30. Dezember 2021
Gesetzliche Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung

Ab den 01.01.2022 müssen Arbeitnehmer sich nicht mehr persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden, nur wegen der Corona-Pandemie geht dies derzeit zum Teil noch telefonisch, sondern können dies künftig auch in elektronischer Form tun.

 

Mit der zum Jahreswechsel in Kraft tretenden Neuregelung wird das Online-Zugangsgesetz (OZG) umgesetzt. Dabei wird für die elektronische Arbeitslosmeldung der elektronische Identitätsnachweis, der im Personalausweisgesetz geregelt ist, genutzt. Konkret kann die elektronische Arbeitslosmeldung unter Verwendung der sogenannten „Online-Ausweis-Funktion des Personalausweises erfolgen. Die Arbeitslosmeldung ist eine Anspruchsvoraussetzung für die Beziehung von Arbeitslosengeld. Wer arbeitslos ist oder dies innerhalb der folgenden 3 Monate wird, muss dies – ehe er Arbeitslosengeld bekommen kann – zunächst bei der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich oder digital tun.

 

Aktuell können über das Portal www.arbeitsagentur.de schon verschiedene Leistungen in Anspruch genommen werden. Das gilt bspw. für die Beantragung von Kurarbeitergeld oder den Antrag auf Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II.

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die nachgeordneten Behörden sind nach dem OZG für die Digitalisierung von etwa 250 Leistungen des Bundes zuständig. Sie alle müssen bis Ende 2022 so digitalisiert werden, dass Bürgerinnen und Bürger diese Leistungen alle online beantragen können. Die elektronische Arbeitslosmeldung ist hier nur ein erster Schritt.

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