LAG Hamm: Nicht immer haftet der Arbeitgeber für Mitarbeitern im Betrieb gestohlene Gegenstände

29. Januar 2016

Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) war in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2016 der Auffassung, ein Krankenhausmitarbeiter habe keinen Anspruch auf Ersatz von aus seinem verschlossenen Schreibtisch gestohlenen Wertgegenständen.

 

Der betroffene Mitarbeiter hatte in einer verschlossenen Schublade des Rollcontainers seines Schreibtisches Schmuckstücke vergessen. Sie wurden gestohlen, wobei die üblicherweise verschlossene Bürotür morgens aufgeschlossen und der Rollcontainer aufgebrochen war. Der Mitarbeiter behauptete, der Dieb hätte seine Bürotür nur mit einem Generalschlüssel öffnen können. Dieser habe sich – weil seine Arbeitgeberin es versäumt habe, klare Anweisungen zu treffen – in der Kitteltasche einer Mitarbeiterin in einem ebenfalls aufgebrochenen Spind befunden. Der Mitarbeiter verlangte von seiner Arbeitgeberin Schadensersatz, weil sie es versäumt habe, für eine sichere Verwahrung des Generalschlüssels zu sorgen.

 

Darauf kam es nach Meinung des LAG Hamm nicht an. Es war der Meinung, Arbeitgeber träfen Schutzpflichten nur für solche Sachen ihrer Beschäftigten, die sie zwingend oder zumindest regelmäßig bei sich haben oder die sie unmittelbar oder mittelbar für ihre Arbeit brauchen. Für alle anderen Sachen und damit auch für die gestohlenen Wertgegenstände gilt dies – so das LAG Hamm – nicht, weil die Risiken für Arbeitgeber sonst unkalkulierbar seien. Der Krankenhausmitarbeiter hat daraufhin seine Berufung gegen das schon klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgenommen. Er muss die – allerdings wegen der Rücknahme seiner Berufung reduzierten – Verfahrenskosten tragen.

 

LAG Hamm, Pressemitteilung vom 21.01.2016

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