LAG Düsseldorf: Ein Teilzeitantrag zur Elternteilzeit muss eindeutig sein

7. September 2021
LAG Düsseldorf: Ein Teilzeitantrag zur Elternteilzeit muss eindeutig sein

Stellt eine Arbeitnehmerin einen Antrag auf Elternzeit und will gleichzeitig in Teilzeit (weiter) arbeiten, muss sie die gewünschte wöchentliche Stundenzahl angeben. Tut sie dies mit dem Zusatz „voraussichtlich“, ist der Antrag unwirksam.

 

 

Hintergrund:

 

Eine Mutter arbeitete nach der Geburt ihres ersten Kindes bei ihrer Arbeitgeberin während der Elternzeit in Teilzeit. Angesichts der bevorstehenden Geburt ihres zweiten Kindes (errechnete Geburtstermin war der 25.09.2019), stellte sie exakt drei Monate zuvor am 25.06.2019 auf einem Vordruck ihrer Arbeitgeberin einen Antrag auf Elternzeit für die Dauer von 24 Monaten.

 

 

In dem Formular konnte sie (zusätzlich) dies ankreuzen:

 

„Ferner beabsichtigte ich, während der Elternzeit vom … bis … in Teilzeit zu arbeiten. Hierzu plane ich … Wochenstunden in Teilzeit tätig zu sein.“

Die Arbeitnehmerin tat dies und trug als Zeitraum der Elternzeit „25.9.20 bis 24.9.21“ ein. Gleichzeitig gab sie als Wochenstunden „30“ an. Allerdings fügte sie im Formular links über der „30“ handschriftlich „voraussichtlich“ ein. Zur Erklärung teilte sie ihrer Arbeitgeberin in einer E-Mail vom 26.06.2019 mit, sie habe „voraussichtlich 30 Stunden“ angegeben, weil es sich hierbei um die maximale Anzahl der Stunden, die sie wöchentlich arbeiten könne, handele. Die Elternteilzeitstelle hätte ihr gesagt, sie könne die genaue Anzahl der gewünschten Wochenstunden noch sieben Wochen vor Beginn der Teilzeit mitteilen, sie wolle sich deshalb die Möglichkeit offenhalten, sich – sofern die Betreuung dies notwendig machte – für eine niedrigere Stundenzahl zu entscheiden.

Die Arbeitgeberin bestätigte daraufhin die Elternzeit für die Dauer von 24 Monaten, die Beschäftigung in Teilzeit während der Elternzeit lehnte sie jedoch ab. Die Arbeitnehmerin war der Auffassung, ihre Arbeitgeberin habe nicht in der notwendigen Form geantwortet, so dass die Arbeitgeberin die im Gesetz vorgesehene Frist nicht eingehalten habe, was zur Folge habe, dass ihre Zustimmung zur gewünschten Teilzeit als erteilt gelte.

Nachdem die Arbeitgeberin eine Beschäftigung in Teilzeit abgelehnt hatte, hat die Arbeitnehmerin letztlich erfolglos geklagt, wie sich einem jüngst veröffentlichten Urteil des LAG Düsseldorf entnehmen lässt.

 

 

Die Entscheidung des LAG Düsseldorf:

 

Das LAG Düsseldorf war der Auffassung, auch wenn die Arbeitgeberin nicht ordnungsgemäße innerhalb der im Gesetz vorgeschriebenen Frist geantwortet habe, hätte die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf eine Beschäftigung während der Elternzeit in Teilzeit. Nach Meinung des LAG Düsseldorf fehlt es hier nämlich an einem wirksamen Teilzeitantrag, da der von der Mutter gestellte Antrag nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Er müsse nämlich so genau sein, dass ein Arbeitgeber durch die schlichte Antwort mit „ja“ oder „nein“ darüber entscheiden könne, so dass aufgrund dieser Antwort feststehe, ob und ggf. mit welcher Wochenstundenzahl, die Mutter künftig in Teilzeit arbeiten werde. Dieser Anforderung hat der Antrag der Mutter nicht genügt, weil darin die von ihr gewünschte Wochenarbeitszeit mit dem Zusatz „voraussichtlich“ versehen gewesen sei.

 

 

Bedeutung:

 

Wer Elternzeit und gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung beim Arbeitgeber beantragen will, sollte sowohl die Dauer der von ihm gewünschten Elternzeit als auch die Wochenarbeitszeit, in der sie/er Teilzeit arbeiten möchte, eindeutig und genau angeben.

LAG Düsseldorf, Urt. v. 26.03.2021 – 6 Sa 746/20

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