LAG Düsseldorf: Kurzarbeit verkürzt den Urlaub

19. März 2021
LAG Düsseldorf: Kurzarbeit verkürzt den Urlaub

Für Zeiten, in denen wegen Kurzarbeit Null durchgehend nicht gearbeitet wird, gibt es keinen Urlaub.

 

Hintergrund:

In einem Betrieb der Systemgastronomie galt wegen der Corona-Pandemie wiederholt Kurzarbeit. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand durchgängig eine Kurzarbeit Null. Der Arbeitgeber hat unter Hinweis auf diese drei Monate den Jahresurlaub seiner Beschäftigten um ein Viertel gekürzt. Eine Mitarbeiterin hat dagegen geklagt und jetzt vor dem LAG Düsseldorf verloren.

 

Die Entscheidung des LAG Düsseldorf:

Nach dem Arbeitsgericht Essen hat nun auch das LAG Düsseldorf die Klage der Mitarbeiterin abgewiesen. Während der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 habe die Klägerin – so das LAG Düsseldorf – keine Urlaubsansprüche erworben, weshalb der Jahresurlaub entsprechend zu kürzen sei. Begründet hat das LAG Düsseldorf dies damit, dass ein Urlaubsanspruch nur entsteht, wenn der oder die Beschäftigte zur Arbeitsleistung verpflichtet sei, weil der Urlaub der Erholung (von der Arbeit) diene. Da Beschäftigte während der Kurzarbeit Null nicht arbeiten müssen, sind sie nach Meinung des LAG Düsseldorf wie (vorübergehend) teilbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln, denen steht – anerkanntermaßen – nur ein anteiliger Erholungsurlaub zu.

 

Bedeutung:

Mit dem LAG Düsseldorf hat sich – soweit ersichtlich – erstmals ein höheres Gericht mit dieser Frage befasst. Ob es dabei – auch für andere Arbeitnehmer – bleibt, lässt sich aktuell nicht voraussagen. Zum einen hat das LAG Düsseldorf die Revision zugelassen, so dass die betroffene Mitarbeiterin noch zum BAG kann. Zum anderen ist nicht gesagt, dass andere Gerichte dem LAG Düsseldorf ohne weiteres folgen werden. Immerhin hat die Mit-arbeiterin geltend gemacht, die Kurzarbeit hätte im Interesse ihres Arbeitgebers gelegen und die Kurzarbeit Null sei für sie auch keine Freizeit gewesen, weil sie Meldepflichten un-terlegen hätte. Außerdem hätte ihr Arbeitgeber die Kurzarbeit jederzeit kurzfristig beenden können, weshalb sie ihre Freizeit nicht habe planen können.

 

LAG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2021 – 6 Sa 824/20

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