LAG Köln: Teilzeitanspruch während der Elternzeit mit einstweiliger Verfügung durchsetzbar.

15. Juli 2021
LAG Köln: Teilzeitanspruch während der Elternzeit mit einstweiliger Verfügung durchsetzbar.

Wer während der Elternzeit in Teilzeit an seinen Arbeitsplatz zurück will, kann dies mit einer einstweiligen Verfügung erreichen. Ob es bei dieser Rückkehr an den Arbeitsplatz bleibt, wird erst später entschieden.

 

Hintergrund:

Während der Elternzeit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber verlangen, sie in Teilzeit weiterarbeiten zu lassen, wenn der Umfang der Arbeit nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche beträgt und wenn im Betrieb regelmäßig mehr als 15 Personen – ohne Auszubildende – beschäftigt werden, sofern dem keine „dringende betriebliche Gründe“ entgegenstehen.

 

Im vom LAG Köln entschiedenen Fall befand sich die dortige Klägerin nach der Geburt ihres Kindes ab dem 20.06.2020 in Elternzeit, die am 24.04.2022 enden wird. Um während ihrer Elternzeit nicht den Anschluss zu verlieren, beantragte sie bei ihrem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung von 30 Stunden pro Woche ab dem 01.05.2021.

 

Das lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, ein Teilzeitarbeitsplatz sei nicht vorhanden, weshalb er sie nicht beschäftigen könne.

 

Um nicht das Ende eines langwierigen Arbeitsgerichtsprozesses abwarten zu müssen, beantragte die Mitarbeiterin eine einstweilige Verfügung.

 

Die Entscheidung des LAG Köln:

Dem LAG Köln genügte die Begründung des Arbeitgebers, er habe keine Beschäftigungsmöglichkeit nicht für seine Verweigerung der Zustimmung zur Beschäftigung der Mitarbeiterin mit wöchentlich 30 Stunden. Das Gericht war der Auffassung, der Arbeitgeber hätte konkrete Angaben dazu machen müssen, warum ihm keine Beschäftigung im begehrten Umfang von 30 Wochenstunden möglich sei.

 

Die Mitarbeiterin durfte, so das LAG Köln, statt den Hauptsacheprozess abzuwarten, eine einstweilige Verfügung beantragen, weil sie glaubhaft vorgetragen hatte, dass sie bei einer weiteren vollständigen Abwesenheit vom Betrieb konkret befürchten musste, dass an ihrer Stelle andere Beschäftigte gefördert würden und sie so auf das Abstellgleis gerate.

 

Bedeutung:

Gerade bei einem Teilzeitverlangen während der Elternzeit ist es für die Betroffenen nachteilig, wenn sie erst ein u. U. langwieriges Hauptverfahren durch die Instanzen führen müssen, ehe sie auf Teilzeitbasis in den Betrieb zurück können. Hier zeigt das LAG Köln einen Weg auf, der es den Betroffenen ermöglicht, zumindest vorläufig in Teilzeit arbeiten und nicht abwarten müssen, bis durch ein rechtskräftiges Urteil im Hauptsacheverfahren (ggf. erst nach längerer Zeit) abschließend über ihre Klage entschieden wird.

 

LAG Köln, Pressemitteilung 5/2021 zum Urteil 5 Ta 71/21 vom 04.06.2021

 

 

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