LAG Rheinland-Pfalz: Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, um einer ihm angedrohten fristlosen Kündigung zu entgehen, kommt davon meist nicht mehr los

15. Juli 2016
LAG Rheinland-Pfalz: Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, um einer ihm angedrohten fristlosen Kündigung zu entgehen, kommt davon meist nicht mehr los

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz) hat hier erneut über einen „Dauerbrenner“ entschieden. Nach einem tatsächlichen oder vermeintlichen schweren Fehlverhalten eines Arbeitnehmers bieten Arbeitgeber dem Betroffenen immer wieder Aufhebungsverträge an. Meist betont der Arbeitgeber dann, sein Angebot sei „großzügig“ und er wolle dem Betroffenen die Chance geben, die ansonsten unumgängliche Kündigung zu vermeiden. Wer daraufhin unterschreibt, hat fast immer verloren.

 

Regelmäßig bekommt er eine Sperrzeit von 13 Wochen beim Arbeitslosengeld. Von dem einmal unterschriebenen Aufhebungsvertrag kann er sich nur befreien, wenn es ihm gelingt, den Vertrag wegen einer (widerrechtlichen) Drohung (mit der fristlosen Kündigung) anzufechten.

 

Wie schwer das ist, hat das LAG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil noch einmal deutlich gemacht. Danach darf ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nur dann nicht mit einer fristlosen Kündigung drohen, wenn er davon ausgehen muss, dass die Kündigung einer Überprüfung in einem Kündigungsschutzprozess mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten würde.

 

Hier werden gleich mehrere Hürden sichtbar, die ein Arbeitnehmer nach der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags überwinden muss, ehe er davon loskommt. Zum einen ist es unheimlich schwer einem Arbeitgeber überhaupt nachzuweisen, wovon er „ausgehen musste“. Zum anderen stellt die vage Formulierung „mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten würde“ eine derart unpräzise Beschreibung dar, dass auch ein erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht dem Betroffenen nur selten helfen kann. Zudem gibt es Arbeitgeber die einfach behaupten, sie hätten nicht mit einer Kündigung gedroht zu haben. Vor Gericht muss das aber der Arbeitnehmer – der fast nie einen Zeugen hat – beweisen.

 

LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.01.2016 – 5 Sa 398/15

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