Schützenstraße 10
59071 Hamm
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu nun klargestellt, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG nur für die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen zur Klärung der Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann, gilt.
Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsarbeitsunfähig ist, muss sein Arbeitgeber zwingend ein sogenanntes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen (§ 84 Abs. 2 SGB IX). Der Arbeitgeber hat hier keinen Spielraum.
Beim BEM gibt es eine Vielzahl von zu klärenden Verfahrensfragen, wie etwa die Verwendung standardisierter Einladungstexte gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern, die Verwendung von Formularen über den Ablauf und Inhalt des BEM oder bspw. Fragen der Erhebung und Verarbeitungen der Gesundheitsdaten des Betroffenen. Hier hat der Arbeitgeber Spielräume, deshalb stellt sich immer wieder die Frage, ob der Betriebsrat hier ein Mitwirkungs- bzw. Mitbestimmungsrecht hat oder nicht und wie weit dies ggf. reicht. Nach Auffassung des BAG gibt es hier eine klare Grenze, Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat nur bei der Ausgestaltung des Verfahrens.
Im konkreten Fall hatten Arbeitgeber und Betriebsrat um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs gestritten, in dem für die Durchführung des BEM-Verfahrens die Bildung eines Integrationsteams vorgesehen war. Dieses Team sollte aus einem Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrats bestehen und das BEM mit dem betroffenen Arbeitnehmer durchführen, konkrete Maßnahmen beraten und dem Arbeitgeber vorschlagen sowie den nachfolgenden Prozess begleiten. Mit der Beschränkung seiner Freiheit war der Arbeitgeber nicht einverstanden. Er klagte deshalb mit dem Ziel den Spruch der Einigungsstelle für unwirksam erklären zu lassen.
Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht und war der Meinung, die Einigungsstelle habe ihre Zuständigkeit überschritten. Ihr Spruch habe sich nämlich nicht – so das BAG – auf die Ausgestaltung des BEM beschränkt, sondern die Beteiligung des Integrationsteams an der allein dem Arbeitgeber obliegenden Umsetzung der Maßnahmen vorgesehen.
BAG, Beschl. v. 22.03.2016 – 1 ABR 14/14
(BAG Pressemitteilung Nr. 16/16)