LAG Hessen: Kündigung wegen heimlichen Mitschnitts eines Personalgesprächs ist wirksam

31. Januar 2018
LAG Hessen: Kündigung wegen heimlichen Mitschnitts eines Personalgesprächs ist wirksam

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG Hessen) hat die Klage eines Arbeitnehmers, dem fristlos gekündigt worden war, weil er ein Personalgespräch heimlich mit seinem Smartphone aufgenommen hatte, abgewiesen und damit die Kündigung bestätigt.

 

Ein Arbeitnehmer war zu einem Personalgespräch eingeladen worden, an dem auch der Betriebsrat teilgenommen hat. Anlass für das Gespräch war, dass dem Betroffenen vorgeworfen worden war, Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht zu haben. Den Inhalt dieses Gesprächs hat der Arbeitnehmer mit seinem Smartphone aufgenommen.

 

Der Arbeitgeber erfuhr davon einige Monate später durch eine Mail des Arbeitnehmers und hat ihm sofort fristlos gekündigt. Der Arbeitnehmer hat gegen die Kündigung geklagt und sich darauf berufen, er habe nicht gewusst, dass er das Gespräch nicht aufnehmen durfte. Im Übrigen habe sein Handy offen auf dem Tisch gelegen.

 

Das LAG Hessen war dennoch der Auffassung, dass der Arbeitgeber bei einem solchen Vorfall fristlos kündigen darf. Begründet hat es dies damit, dass die heimliche Aufzeichnung des Gesprächs das vom Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht aller anderen Gesprächsteilnehmer verletzt habe. Jeder Teilnehmer dürfe selbst für sich entscheiden, ob seine Erklärung nur den Teilnehmern am Gespräch, einem begrenzten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten. Deshalb – so die Frankfurter Richter – hätte der Arbeitnehmer darauf hinweisen müssen, dass er das Gespräch mit seinem (auf dem Tisch liegenden) Handy aufnahm. Die Heimlichkeit war, so die Richter weiter, nicht akzeptabel.

 

LAG Hessen, Urt. v. 23.08.2017 – 6 Sa 137/17

Presseinformation LAG Hessen Nr. 01/2018

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