BSG: Kein Unfallversicherungsschutz im „Home-Office“

23. September 2016
BSG: Kein Unfallversicherungsschutz im „Home-Office“

Normalerweise genießen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach dem Bundessozialgericht (BSG) kann das bei der Arbeit im „Home-Office“ anders sein.

 

Die Mitarbeiterin einer Behörde hatte im Dachgeschoss ihres Hauses ein Arbeitszimmer, das sie als „Home-Office“ benutzte. Darin befand sich ein von ihrer Arbeitgeberin eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz. Ein Stock tiefer lag die Küche des Hauses. Die Mitarbeiterin wollte sich dort ein Glas Wasser holen und stürzte auf der Treppe. Die Unfallkasse erkannt den Sturz nicht als Arbeitsunfall an, dagegen wehrte sich die Verletzte.

 

Das BSG hat entschieden, dass kein Arbeitsunfall vorliegt, weil kein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Weg in die Küche und der Tätigkeit bzw. dem Arbeitsplatz der Verletzten bestanden habe. Der Unfall habe sich – so das BSG – im „persönlichen Lebensbereich“ der Verletzten ereignet. Dorthin sei sie nicht gegangen, um ihre berufliche Tätigkeit auszuüben, sondern um sich Wasser zum Trinken zu holen. Dies sei – so die Richter weiter – eine typisch eigenverantwortliche und keine (über die Unfallkasse) versicherte berufliche Tätigkeit.

 

BSG, Urt. v. 05.07.2016 – B 2 U 5/15 R

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