Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Neutralitätspflicht macht eine Betriebsratswahl anfechtbar

18. Januar 2016

Das Hessische Landesarbeitsgericht (Hessisches LAG) hat einem Wahlanfechtungsantrag stattgegeben, weil der Arbeitgeber die Betriebswahl unter Verstoß gegen seine Neutralitätspflicht aus § 20 BetrVG zu beeinflussen versucht hatte.

 

In einem Pharmaunternehmen wurde im Mai 2014 ein neuer Betriebsrat gewählt. Eine damals bereits im Betriebsrat vertretene Gruppe erzielte bei dieser Wahl ein deutlich schlechteres Ergebnis als bei der vorangegangenen. Sie führte dies darauf zurück, dass der Arbeitgeber bzw. dessen Personalleitung vor der Wahl mit einer Gruppe von Arbeitnehmern gesprochen und sie zur Opposition gegenüber den Kandidaten der bereits im Betriebsrat tätigen Gruppe und deren Liste aufgerufen hatte. Darüber hinaus sei in jenem Gespräch – so behauptete diese Gruppe – ihre Arbeit im Betriebsrat einseitig dargestellt und kritisiert worden.

 

Das Hessische LAG hat Beweis erhoben und war überzeugt, dass der Arbeitgeber so vorgegangen ist. Nach seiner Auffassung hat er damit gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen. Neu ist, dass das Hessische LAG die Betriebsratswahl wegen dieses Verstoßes für anfechtbar hält. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.

 

Deshalb bleibt der gewählte Betriebsrat trotz der erfolgreichen Wahlanfechtung einstweilen weiter im Amt. Sein Amt endet erst, wenn der Beschluss des Hessischen LAG rechtskräftig wird, dann aber auch nur mit Wirkung für die Zukunft.

 

Hessisches LAG, Beschl. v. 12.11.2015 – 9 TaBV 44/15

(Hessisches LAG, Pressemitteilung Nr. 10/2015)

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