BAG: Weihnachtsgeld, alle Jahre wieder?

8. Dezember 2015
BAG: Weihnachtsgeld, alle Jahre wieder?

Weihnachtsgeld bekommen Sie, wenn Ihr Arbeitsvertrag, eine zwischen Ihrem Arbeitgeber und dem Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag dies vorsieht.

 

Anspruch darauf können Sie aber auch haben, wenn Ihr Arbeitgeber es in drei aufeinander folgenden Jahren gezahlt hat. Verhindern kann er dies nur, wenn er Sie darauf hingewiesen hat, dass es sich um eine einmalige Leistung handelt, aus der sich für Sie kein Anspruch für die Zukunft ergeben soll. Das muss er Ihnen aber persönlich, also nicht in einem Aushang am Schwarzen-Brett, in einer Rundmail oder im Intranet, mitgeteilt haben. Oft sind entsprechende Erklärungen von Arbeitgebern aber nicht eindeutig genug. Manchmal kommen sie auch einfach zu spät, also nach dem bereits gezahlt wurde.

 

Bisher konnten Arbeitgeber das Entstehen eines Anspruchs auf Weihnachtsgeld auch dadurch verhindern, dass sie es in unterschiedlicher Höhe zahlten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem erst in diesem Jahr in seinem Urteil vom 13.05.2015 – 10 AZR 366/14 – einen Riegel vorgeschoben. Es ist nun unter Aufgabe seiner früheren Auffassung der Meinung, dass ein Anspruch auch bei dreimaliger Zahlung in unterschiedlicher Höhe entsteht. Dann darf der Arbeitgeber die Höhe des Weihnachtsgeldes festlegen, allerdings nicht willkürlich niedrig.

 

Sobald Arbeitnehmer durch jährliche vorbehaltslose Zahlungen einen Anspruch auf Weihnachtsgeld erlangt haben, gilt dafür das gleiche, was auch für andere ihnen nach dem Arbeitsvertrag zustehende Ansprüche gilt. Der Arbeitgeber kann sich davon nur lösen, wenn der betroffene Arbeitnehmer damit einverstanden ist oder – unter ganz engen Voraussetzungen – durch eine Änderungskündigung. Das geht aber nur bei einer extremen wirtschaftliche Notlage.

 

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