LAG Berlin-Brandenburg: Bei Wochenenddiensten dürfen Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden

12. Mai 2016

Nach Auffassung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG Berlin-Brandenburg) müssen Teilzeitkräfte weniger Wochenenddienste leisten als Vollzeitkräfte.

 

In einem rund um die Uhr besetzten Labor waren 4 Teilzeit- und 9 Vollzeitkräfte tätig. Alle in dem Labor Beschäftigten mussten im Monatsdurchschnitt an jeweils 2 Tagen am Wochenende jeweils 7,7 Stunden arbeiten. Eine Teilzeitkraft mit einer halben Stelle wollte nur halb so viel am Wochenende arbeiten wie die Vollzeitkräfte und hat geklagt.

 

Das LAG Berlin-Brandenburg gab ihr jetzt recht. Es war der Meinung, ihre überproportionale Heranziehung zu den Wochenenddiensten benachteilige sie wegen Ihrer Teilzeitbeschäftigung. Eine solche Benachteiligung ist aber nur erlaubt, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Den gab es nach Meinung des Gerichts nicht. Entscheidend war für das Gericht auch die mit einer Wochenendarbeit verbundene besondere Belastung, dazu meinte es:

 

„Das gilt insbesondere auch für die Möglichkeit der Freizeitgestaltung an Wochenenden, weil die zusammenhängende Freizeit an den Wochentagen Samstag/Sonntag ganz allgemein als erstrebenswert und vorteilhaft angesehen wird.“

 

Das Argument der Arbeitgeberin, eine Verringerung der Arbeit der Teilzeitkräfte an Wochenenden würde dazu führen, dass die Vollzeitkräfte noch mehr am Wochenende arbeiten müssten, ließ das LAG Berlin-Brandenburg nicht gelten. Es verwies darauf, dass dies schon aufgrund der längeren Wochenarbeitszeit der Vollzeitkräfte angemessen sei. Nach Meinung des LAG Berlin-Brandenburg muss das Verhältnis der auf die Wochenenden entfallenden Arbeitszeit zur Arbeitszeit an den normalen Wochentagen bei Voll- und Teilzeitkräften gleich sein.

 

LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 20.08.2015 – 26 Sa 2340/14

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